Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Kulturhistorischer Verein „Alter Fritz“ Hochkirch/Bukecy e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in:

02627 Hochkirch

Er ist im Vereinsregister der Stadt Bautzen eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es:

  • eine gemeinsame, sinnvolle Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und anderer historisch interessierter Freunde zu organisieren,
  • Sachzeugen und Dokumente der Geschichte von Hochkirch und Umgebung zu erhalten und zu pflegen sowie ihre gemeinnützige Verwendung zu fördern,
  • einen Beitrag zu einer interessanten Jugendarbeit auf kulturhistorischem Gebiet zu leisten,
  • Fachvorträge, Studienfahrten und Besichtigungen durchzuführen,
  • die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Geschichte von Hochkirch und Umgebung zu informieren,
  • Geschichtsunterlagen aus Vergangenheit und Gegenwart zu sammeln,
  • Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung zu pflegen,
  • Publikationen zu erarbeiten und zu veröffentlichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Restrumpfjahr endete am 31.12.1993.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins gestellt hat.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch davon, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Revisionskommission (bestehend aus 2 Mitgliedern).

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Kassenwart
  • einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes,
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • auf Beschluss des Vorstandes,
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern,
  • auf schriftlichen Antrag der Revisionskommission.

Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte entschieden, die der Grund der Einberufung waren.

In einer Mitgliederversammlung getroffene Beschlüsse werden beurkundet in Form einer Protokollierung mit Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden.

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr ist bei Erwerb der Mitgliedschaft fällig.

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. des Monats fällig. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Auszubildenden, Studenten und Arbeitslosen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Eine ausgesprochene Ehrenmitgliedschaft befreit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Vereinigung kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dies bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Hochkirch, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung musealer Einrichtungen auf dem Gebiet der Geschichte von Hochkirch und Umgebung einsetzt.

§ 11 Gerichtsbarkeit

Ort der Gerichtsbarkeit: Bautzen

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 1993 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Stand: 06.01.2007

Beschluss 01/2002 (Beschluss zu § 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge)

Die Mitgliedsbeiträge werden auf monatlich 2,00 €, in Jahresbei-trägen zu zahlen, festgelegt. Rentner, Schüler, Auszubildende, Arbeitslose und Vorruheständler zahlen monatlich 1,00 €.

Die Aufnahmegebühr für alle Mitglieder beträgt 20,00 €.

Beschluss 01/2008 (Beschluss zu § 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge)

In begründeten Einzelfällen wird der Vorstand ermächtigt den Beitrag zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen. Die Minderung des Beitrages ist jährlich neu zu beantragen.

Stand: 05.01.2008